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Bürgerinformation zum Winterdienst der Stadt Drebkau/Drjowk

06. 11. 2023

Bürgerinformation zum Winterdienst der Stadt Drebkau/Drjowk

 

Aufgrund der bevorstehenden Winterperiode 2023/2024 werden die Grundstückseigentümer und sonstigen Winterdienstpflichtigen über die Pflichten zur Räumung und zum Streuen bei Winterglätte informiert. Gemäß den Satzungen der Stadt Drebkau über die Straßenreinigung und dem Winterdienst ist folgendes zu berücksichtigen:

Die Winterdienstpflichtigen haben die Gehwege und die gemeinsamen Geh- und Radwege wochentags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu streuen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind montags bis freitags bis 7.00 Uhr sowie samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu entfernen bzw. abzustumpfen, und zwar:

 

1. Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen in einer Breite von 1,50 m, wobei vor jedem anliegenden Grundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m zu schaffen

 

2. in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, wo keine besonderen Gehwege angewiesen sind, einen Streifen von 1,50 m, wobei Anbindungen bzw. Querungen zu geräumten Flächen in einer Breite von 1,50 m zu schaffen sind

 

Sind Straßen, Wege und Plätze nicht in Fahrbahnen und Gehwege aufgeteilt, besteht die Streu und Räumpflicht für Gehwege an jeder Seite auf einem Randstreifen von 1,50 m. 

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende beräumte Fläche vor dem Nachbargrundstück bzw. an den Überweg vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Fahrzeuge sollten, wenn möglich nicht am Straßenrand abgestellt werden, damit der Schneepflug freie Fahrt hat.

Die Hydranten auf Gehwegen sind schnee- und eisfrei zu halten. Bei auftretenden Tauwetter ist der Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Die von Gehwegen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Gossen, Gräben, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle und auf Hydrantendeckel gefegt und nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet wird.

Die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt:

 

1.  in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

 

2. an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Brückenabgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten

 

Wichtig: Das Streugut ist nach der Eis- und Schneeschmelze unverzüglich zu entfernen. 

Bei Fragen steht Herr Scholz unter der Rufnummer 035602-562-22 oder per E-Mail an  zur Verfügung.

 

 

gez. Paul Köhne

Bürgermeister

 

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